AGB

1.       Geltung und Bedingungen

 

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit der Firma Zelt- und Eventverleih Pähler GmbH, auch wenn hierauf nicht in jedem Einzelfall hingewiesen wird.

 

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

 

2.       Angebot und Vertragsabschluss, Stornierung

 

(1) Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene allgemeine Angaben zu Maßen, Gewichten, Belastbarkeit und anderen Produkteigenschaften werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie in die Auftragsbestätigung übernommen werden.

 

(2) Sämtliche Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Vermieters in Schrift- oder Textform. Das gilt ebenso für Ergänzungen, Nebenabreden oder Abänderungen. Der Vertrag kommt ohne Bestätigung jedenfalls mit der Übernahme des Mietgegenstandes, Beginn des Transports zum Vertragsort oder dem Beginn der Montage am Vertragsort zustande.

 

(3) Im Falle einer Stornierung des Vertrages seitens des Mieters ist der Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von mindestens 50% des Gesamtmietzinses zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Sämtliche angefallenen Fremdkosten trägt der Mieter daneben in voller Höhe. (insbesondere etwaige Kosten für Transport-, Aufbau und Abbau sowie Sonderbestellungen und Zumietkosten)

 

 

3.       Preise

 

(1) Sämtliche im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%.

 

(2) Abgaben und zusätzliche Kosten, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten sowie etwaige Kosten für Genehmigungen oder sonstige mit der Aufstellung der Mietsache einhergehende Kosten Dritter sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(3) Die Erhöhung von Rohstoffpreisen, Löhnen, Transportkosten oder sonstigen

Fremdkosten berechnen wir weiter, wenn zwischen Ausführung des Auftrages und Abschluss des Vertrages mehr als vier Kalender-Monate liegen

 

 

4.       Zahlungsbedingungen

 

(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall, die der Textform bedarf, wird mit Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung von 50% in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind unsere Leistungen bei Abholung/Anlieferung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Bei Neukunden sind wir berechtigt, mit der Auftragsbestätigung Vorauszahlung in voller Höhe zu verlangen.

 

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer Teilzahlung wird die noch offene Gesamt-forderung sofort zur Zahlung fällig.

 

(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

(4) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten seitens des Kunden ist ausgeschlossen.

 

 

5.       Mietdauer, Kündigung, Nutzung

 

(1) Die Mietdauer beginnt spätestens mit Abholung der Mietsache durch den Mieter oder seinen Beauftragten oder Übergabe an den Transporteur in unserem Lager. Sie endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, frühestens mit Rückgabe oder Rückkehr in unser Lager, sofern sich aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen keine längere Dauer ergibt. Eine verspätete Abholung oder vorzeitige Rückgabe durch den Mieter führt nicht zu einer Verkürzung der vereinbarten Mietzeit.

 

(2) Erfolgt die Vermietung auf unbestimmte Zeit, kann das Mietverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

 

(3) Die Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Mieter oder die Untervermietung ist grds. ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vermieters, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht.

 

 

6.      Montagetermin / Höhere Gewalt / Gefahrübergang

 

(1) Die Einhaltung zugesicherter  Montagetermine setzet neben den Voraussetzungen gem. Ziff. 7 die abschließende Klärung aller technischen Details und das Vorliegen sämtlicher  vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, wie z.B. behördliche Erlaubnisse und die vollständige Leistung der vereinbarten Anzahlung voraus.

 

(2) Nicht von uns zu vertretende Störungen z.B. aufgrund von Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

(3) Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die

Transportkosten tragen und/oder den Transporteur beauftragt haben.

 

(4) Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

 

 

7.       Baustelle / Montage

 

(1) Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Mietgegenstandes geeignetes Gelände und stellt nach Abbau des Mietgegenstandes den erforderlichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Aufstellungsgelände selbst müssen für LKW bis 15t – 40t/Stapler befahrbar sein. Vertragsstörungen aufgrund eines ungeeigneten Geländes gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, das Gelände wurde von uns als geeignet bestätigt.

                                                              

(2) Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Aufstellplatzes ist Sache des Mieters. Er ist auch dafür verantwortlich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen (Wasser, Strom, Gas usw.) verlegt sind und dieser nicht von Freileitungen überspannt wird. Unsere Verkehrssicherungspflichten während Auf- und Abbau bleiben unberührt.

 

(3) Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Richtmeisters und von

Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und hat die Helfer erforderlichenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden

 

 

8.       Vermieterhaftung

 

(1) Der Mieter kann Schadenersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder

gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

zu Last fallen. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.

 

(2) Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.

 

(3) Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht

 

 

9.   Pflichten des Mieters

 

(1) Der Mieter ermittelt etwa vor Ort erforderliche Genehmigungen und veranlasst deren Einholung. Die Einholung insbesondere von Bau-, Aufstell- und

Nutzungsgenehmigungen ist ausschließlich Sache des Mieters. Wir stellen die notwendigen technischen Daten der Mietsache für etwa erforderliche Anträge zur Verfügung und haften für deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Nichterteilung erforderlicher Genehmigungen aus nicht von uns zu vertretenden Gründen geht zu Lasten des Kunden und entbindet ihn nicht von seiner Zahlungspflicht.

Die Kosten für Baubücher sind in unseren Preisen nicht enthalten, sondern werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für Umschreibungen von Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu tragen.

 

(2) Der Mieter hat für die Dauer der Mietzeit eine ausreichende Versicherung des Mietgegenstandes gegen Transportschäden, Feuer, Sturm, Hagel, Wasser (Regen, Flut und Leitungswasser) Einbruch und Diebstahl abzuschließen und dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.

 

(3) Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter für die unverzügliche Beseitigung von Wasseransammlungen auf Zeltdächern und/oder die Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen. Die Temperatur im Zelt ist auch außerhalb der Veranstaltungen stets auf mindestens plus 8 Grad zu halten. Der Mieter hat auch in Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen unverzüglich zu ergreifen und den Vermieter von drohenden oder eingetretenen Schäden umgehend zu unterrichten. Bei Sturm, starkem Wind und Gewitter sind sämtliche Ein- und Ausgänge und Belüftungen sofort dicht zu schließen und die Zelthalle von allen Personen zu räumen.

 

(4) Verschmutzte Zeltteile, Planen und Fußböden sind vor dem Abbau zu reinigen und zu trocknen. Planen, Aluteile oder sonstiges Zeltzubehör darf weder beklebt, beschriftet oder beschmutzt werden. Eventuell entstehende Reinigungskosten gehen  zu Lasten des Mieters.

 

 

10.   Haftung des Mieters  

 

(1) Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für Beschädigung, Verlust, Wertminderung und Verschlechterung der Mietsache. Ausgenommen hiervon ist die gewöhnliche Abnutzung.

 

(2) Der Mieter haftet für die Handlungen oder Unterlassungen seiner

Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

 

 

11. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

(2) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger

Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen ist am Sitz des Vermieters.

 

(3) Bei Verträgen mit Kaufleuten ist Gerichtsstand München. Wir sind jedoch auch zu Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.